AGB – Schlagerherzen
§ 1 Die nachstehenden Bestimmungen regeln die Geschäfts- und Vertragsbedingungen der
Schlagerherzen für die Vermittlung von Künstlern an Veranstalter zur Durchführung von Auftritten
der Künstler beim Auftraggeber. Dabei treten Schlagerherzen als Auftragnehmer und der Kunde als
Auftraggeber auf.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) der Auftragnehmer erstellt auf Anfrage des Auftraggebers ein Leistungspaket, in dem die
Vergütung (Gage) benannt wird. Dieses Leistungspaket wird in Textform (Bookingvertrag) dem
Auftraggeber übermittelt.
(2) Sobald der Auftraggeber das Leistungspaket bestätigt, gilt dies als verbindliches Angebot des
Auftraggebers. Dieses Angebot ist für eine unveränderliche Frist von 2 Wochen bindend.
(3) Mündlicher Vertragsabschluss laut BGB. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht grundsätzlich
vor, das Verträge – bis auf einige Ausnahmen – auch mündlich geschlossen werden können und
genau so rechtlich bindend sind wie schriftliche Verträge.
§ 3 Änderungen der Leistungen
1. Jegliche Änderungen der Leistungen müssen ausschließlich mit dem Auftragnehmer
vereinbart werden und nicht mit dem Künstler. Dies gilt auch für die Anpassung der
Dauer der künstlerischen Darbietung (ausgenommen übliche Zugaben des Künstlers
bis maximal 15 Minuten). Eine Vertragsveränderung ist nur wirksam, wenn sie
schriftlich von beiden Parteien bestätigt wird. Bis dahin erbringt der Auftragnehmer
seine Leistungen gemäß dem Ursprünglichen Vertragsinhalt.
2. Falls die Leistung der Künstler ohne vorherige Vereinbarung über die vereinbarte Zeit
hinaus in Anspruch genommen wird, erfolgt die Abrechnung dafür anhand der
vereinbarten Regiestunden pro Person und pro angefangene 30 Minuten.
§ 4 Leistungserbringung durch den Auftragnehmer
1. Die Leistung des Auftragnehmers erfolgt durch die von ihm beauftragten Künstler.
Die Künstler haben in ihrer Darbietung und Programmgestaltung künstlerische
Freiheit. Sie unterliegen keinen künstlerischen Instruktionen des Auftragnehmers,
des Auftraggebers oder Dritter, es sei denn, es wurde ausdrücklich ein konkretes
Bühnenprogramm zwischen den Vertragsparteien vereinbart und / oder spezielle
Bühnenanweisungen wurden zwischen den Vertragsparteien getroffen. Der erolg der
Leistung besteht in der üblichen Qualität des Auftritts des Künstlers.
2. Die Auf- und Abbauzeit der Technik des Künstlers ist Teil der Leistungserbringung.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt diese 60 Minuten.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Nichterfüllung des Vertrags durch den Künstler
(z.B. aufgrund von Krankheit) in enger Absprache mit dem Auftraggeber
angemessenen Ersatz zu stellen. Der Auftraggeber wird diesen Ersatz nicht
unangemessen ablehnen. Falls aufgrund der Art der Veranstaltung des Auftraggebers
(z.B. Konzert eines bestimmten Künstlers) oder aufgrund von höherer Gewalt
(Witterung) oder behördlichen Anordnungen (z.B. Pandemie) eine alternative
künstlerische Darbietung ausgeschlossen ist, verpflichten sich beide
Vertragsparteien, sich auf einen Ersatzterim zu einigen, der innerhalb eines Jahres
nach dem ausgefallenen Veranstaltungstermin stattfinden muss. Bereits erbrachte
Planungs- und Organisationsleistungen oder andere Teilleistungen des
Auftragnehmers, die erneut für die Ersatzveranstaltung erbracht werden müssen,
sowie Mehraufwendungen für die Ersatzveranstaltung, einschließlich neuer Planung
und Organisation, sind zusätzlich zur vereinbarten Vergütung vom Auftraggeber zu
tragen. Die vom Auftragnehmer engagierten Künstler erhalten eine anteilige
Vergütung in Höhe von 20% des Honorars für bereits erbrachte Vorbereitung. Falls
eine Ersatzveranstaltung nicht möglich ist, gelten die Bestimmungen von §7.
4. Instrumente und notwendige Licht- und Beschallungstechnik, sowie DJ- und
Techniker werden von den Künstlern gestellt, wenn diese nicht vom Auftraggeber
vorhanden sind, wobei die Kosten hierfür vom Auftraggeber getragen werden.
§ 5 Leistungen des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber stellt den Künstlern während des gesamten Zeitraums der
Leistungserbringung ausreichend freie Parkplätze in unmittelbarer Nähe zum
Auftrittsort zur Verfügung. Die anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Künstler während des gesamten
Leistungszeitraums angemessen mit Getränken und Speisen versorgt werden. Die
Kosten hierfür trägt der Auftraggeber.
3. Der Auftraggeber stellt den Künstlern eine angemessene Bühne für ihren Auftritt
während des gesamten Zeitraums der Leistungserbringung zur Verfügung. Wenn der
Auftritt im Freien stattfindet, muss die Bühne überdacht sein und ausreichend Schutz
bieten, damit Instrumente und Technik vor höherer Gewalt wie z.B. Regen geschützt
sind. Die Kosten für diese Vorkehrungen trägt der Auftraggeber.
4. Der Auftraggeber stellt den Künstlern während des gesamten Leistungszeitraums
einen abschließbaren, beheizten, trockenen und sauberen Raum zum Umkleiden und
zur Aufbewahrung des Equipments zur Verfügung. Die Kosten hierfür trägt der
Auftraggeber.
5. Der Auftraggeber übernimmt die Gebühren, der anfallenden
Verwertungsgesellschaft/en.
6. Der Auftraggeber führt die Veranstaltung auf eigenes Risiko durch und ist dafür
verantwortlich, seine Pflichten aus der Veranstaltung gegenüber seinen Gästen und
den Künstlern ordnungsgemäß zu erfüllen. Um sich gegen das Risiko eines beiderseits
nicht zu vertretenden Ausfalls der Veranstaltung (§7) abzusichern, schließt der
Aufraggeber eine Ausfallversicherung ab. Die Kosten für diese Versicherung trägt der
Auftraggeber. Dies ist eine verbindliche vertragliche Verpflichtung des Aufraggebers
gegenüber dem Auftragnehmer. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die
Einhaltung der vertraglich vereinbarten Auftrittszeiten der Künstler.
7. Die Werbung und Plakatierung für die Veranstaltung erfolgt in üblicher Art und Weise
durch den Auftraggeber, anfallende Kosten übernimmt der Auftraggeber.
8. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, erforderliche behördliche
Genehmigungen für seine Veranstaltung einzuholen.
§ 6 Qualitative Leistungsstörung
1. Falls die Leistungserbringung nicht vertragsgemäß erfolgt, muss der Auftraggeber
dem Auftragnehmer umgehend in schriftlicher Form oder während des Auftritts
telefonisch Mängel melden und eine detaillierte Beschreibung der Beanstandungen
geben. Er kann Abhilfe verlangen.
2. Ist die nicht vertragsgemäße Leistungserbringung nicht vom Auftragnehmer oder
dem von ihm beauftragten Künstler zu vertreten, besteht keine Pflicht zur
Nacherfüllung. Die Vermutung gemäß §280 Abs.1 Satz 2 BGB findet entsprechende
Anwendung. Sollte die Nacherfüllung erfolglos bleiben, bleiben die Rechte des
Auftraggebers auf Minderung und Rücktritt vom Vertrag unberührt.
3. Weitergehende Ansprüche wegen qualitativer Leistungsstörungen sind
ausgeschlossen, außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen, der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit.
§ 7 Ausfall der Veranstaltung wegen Krankheit, höherer Gewalt oder behördlicher Anordnung
1. Sollte eine Nachholung der Veranstaltung gemäß §4 Abs. 3 Satz 3 dieser AGB nicht
möglich sein oder der Auftraggeber kein Interesse an einer Ersatzveranstaltung
haben, haben beide Vertragsparteien das Recht, den Vertrag zu kündigen. Bereits
erbrachte Teilleistungen bis zum Zeitpunkt der Kündigung sind zu vergüten, sofern
die Kündigung nicht auf einem Umstand beruht, der vom Auftragnehmer zu
vertreten ist.
2. Lehnt der Auftraggeber die Bereitstellung einer qualitativ gleichwertigen
Ersatzdarbietung ab oder wird kein Ersatztermin vereinbart, hat der Auftraggeber die
Stornierungskosten gemäß §10 dieser AGB zu tragen.
§ 8 Abrechnung und Zahlung der Vergütung
1. Es wird eine Vorschusszahlung in Hohe von 50% der vereinbarten Vergütung
vereinbart. Der restliche vereinbarte Betrag ist nach Leistungserbringung zu zahlen.
2. Der Auftragnehmer stellt die Rechnung aus. Die Zahlung ist sofort fällig und muss
innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Rechnung durch Überweisung auf das in der
Rechnung angegebene Konto des Auftragnehmers erfolgen. Wenn der Auftraggeber
dieses Zahlungsziel nicht einhält, gerät er automatisch ohne Mahnung in Verzug.
3. Die vom Auftraggeber beauftragten Künstler sind nicht befugt, Zahlungen bezüglich
der Verpflichtung des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer
entgegenzunehmen. Solche Zahlungen haben keine Erfüllungswirkung.
4. Nach Absprache des Auftragnehmer mit dem Auftraggeber, kann die
Leistungserbringung / Gage auch in Bar nach oder vor der Veranstaltung erfolgen.
§ 9 Haftung
1. Die Haftung für Schäden die vorsätzlich oder grob fahrlässig von eine Vertragspartei
oder einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungshilfen verursacht werden
können, sowie für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
Gesundheit resultieren, ist unbegrenzt.
2. In allen anderen Fällen haften die Vertragsparteien nur für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung
jedoch auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 10 Stornierung
1. Wenn die Veranstaltung des Auftraggebers aus Gründen, die allein in der
Verantwortung des Auftraggebers liegen, entfällt, hat der Auftraggeber
Stornogebühren in Höhe der vereinbarten Vergütung der künstlerischen Leistung
gemäß folgender Staffelung zu zahlen:
6 Wochen vor Veranstaltung: 30 % von der vereinbarten Gesamtsumme
3 Wochen vor Veranstaltung: 50 % von der vereinbarten Gesamtsumme
1 Woche vor Veranstaltung: 100% von der vereinbarten Gesamtsumme
2. Die Planungs- und Organisationsleistung der Agentur wird in allen Fällen zu 100%
abgerechnet
§ 11 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
1. Die Schutzrechte und schutzrechtsähnlichen Positionen jeglicher Art (z.B.
Urheberrechte) sind zu wahren. Daher verpflichtet sich der Auftraggeber, keine Bild-
und Tonaufnahmen des Auftritts der Künstler anzufertigen und angemessene
Vorkehrungen zu treffen, um die Anfertigung solcher Aufnahmen zu verhindern.
2. Es werden keine Nutzungsrechte an eventuell angefertigten Auftrittsaufzeichnungen
eingeräumt.
§ 12 Vertraulichkeit
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Stillschweigen gegenüber Dritten, einschließlich der
Künstler, über sämtliche internen Abläufe und die Höhe der vereinbarten Vergütungen zu bewahren,
sofern keine gesetzliche, behördliche oder rechtskräftige gerichtliche Verpflichtung besteht.
§ 13 Datenschutz
Die Vertragsparteien werden bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die einschlägigen
Bestimmungen einhalten und personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten. Sie verpflichten
auch die Personen, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag eingesetzt werden, entsprechend.
Etwaige erforderliche Einwilligungen von Dritten werden eingeholt.
§ 14 Folgeauftritte
Folgeauftritte der Künstler für den Auftraggeber oder von diesem vermittelte Auftritte für Dritte sind
ausschließlich über den Auftragnehmer abzuwickeln.
§ 15 Vertragsstrafe
1. Bei schuldhaften Verstoß des Auftraggebers gegen die Verpflichtung aus § 14 dieser
AGB wird pro Zuwiderhandlungsfall eine Vertragsstrafe in Höhe der Vergütung fällig,
die im letzten Gastspielvertrag mit dem Auftraggeber bezüglich des Betroffenen
Künstler vereinbart war.
2. Bei schuldhaftem Verstoß des Auftraggebers gegen die Verpflichtungen aus § 5 Abs.
1,2 oder 4 dieser AGB wird pro Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von
100,00 € fällig.
§ 16 Salvatorische Klausel, Gerichtsstand
1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrags unwirksam sein, bleibt die
Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen
Bestimmung / Vereinbarung gilt eine Regelung als vereinbart, die dem
wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches
gilt für Regelungslücken.
2. Wenn die VertragsparteienKaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich- rechtliche Sondervermögen sind, ist- sofern kein anderer zwingender
Gerichtsstand besteht- der Sitz des Auftragnehmers ausschließlicher Gerichtsstand
für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag.
©Schlagerherzen 07/2023